Steueroptimiertes Erben und Schenken
hier erfährst, wie du dein Vermögen im besten Fall steuerfrei
vererben oder verschenken kannst!
Die Themen Erben und Schenken sind nicht nur emotional – sie sind auch steuerlich komplex!
Allein in Deutschland werden - laut aktuellen Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) - jährlich zwischen 300 und 400 Milliarden EUR an Vermögen vererbt bzw. verschenkt.
Etwa 95% des übertragenen Vermögens stammen aus Erbschaften, die restlichen 5% machen Schenkungen aus. Die durchschnittliche Erbschaft liegt bei ca. 85.000 bis 150.000 Euro, wobei es natürlich starke Unterschiede je nach Region und sozialer Schicht gibt.
Doch was auf den ersten Blick als ein finanzielles Geschenk für die Erben aussieht, sollte im Voraus gut geplant sein. Ansonsten freut sich ganz schnell das Finanzamt über höhere Steuereinnahmen, da in vielen Fällen die steuerlichen Freigrenzen nicht mehr ausreichen.
In diesem Artikel erfährst du deshalb, welche Punkte man beim Erben und Schenken kennen sollte und wie du dein Vermögen steuerlich begünstigt vererben oder verschenken und – bei Bedarf – immer noch die Gewalt darüber behalten kannst.
WICHTIG: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar bzw. ist keine verbindliche Auskunft – es werden lediglich die allgemeinen rechtlichen und steuerlichen Regeln aufgezeigt!
Inhaltsverzeichnis
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Die wichtigsten Grundlagen bei einer Erbschaft oder Schenkung
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Steueroptimiertes Schenken und Erben mit Lebens- und Rentenversicherungen
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Schenkung Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt
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Wie funktioniert die Schenkung einer Lebens- und Rentenversicherung mit Nießbrauch?
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Steuerliche Betrachtung Lebens-oder Rentenversicherung mit Nießbrauch
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Beispiel Schenkung Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt
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Fazit Schenkung Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt
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Die wichtigsten Grundlagen bei einer Erbschaft oder Schenkung
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland regelt, wer erbt, wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und folgt einem festen System aus Ordnungen und Verwandtschaftsgraden.
Der überlebende Ehepartner erbt immer zusätzlich zu den Ordnungen!

Freibeträge bei der Erbschaft oder Schenkung
Freibeträge regeln, welcher Teil einer Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt. Nur das Vermögen, das über diesen Betrag hinausgeht, wird mit der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer belastet.
Die Höhe des Freibetrages hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab.
Wichtig!
Die Freibeträge gelten pro Erblasser und pro Erbe! Das bedeutet, dass dir z.B. sowohl deine Mutter, als auch dein Vater jeweils 400.000 EUR steuerfrei vererben können!
Die gleiche Regelung gilt auch bei Schenkungen!

Besondere Versorgungsfreibeträge
Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen stehen im Erbfall (nicht bei Schenkung!) dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern bis zu einem bestimmten Alter (auch Stief-oder Adoptivkindern) ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu! Dieser wird zusätzlich zum normalen persönlichen Freibetrag gewährt.
Die besonderen Versorgungsfreibeträge dienen dem Ausgleich der unterschiedlichen Behandlung
von
1. gesetzlichen Renten (z.B. Witwenrente / Direktversicherung), die von der Erbschaftsteuer befreit sind
und
2. privaten Renten (z.B. Rente aus einer Lebensversicherung) die der Erbschaftsteuerpflicht unterliegen
Erbschaftsteuerfreie Renten (z.B. Hinterbliebenenrente GRV, Direktversicherung) werden dem zusätzlichen Versorgungsfreibetrag gegengerechnet!

Steuersätze - Wie viel Erbschaftsteuer muss ich zahlen?
Wenn das Erbe oder die Schenkung über dem Freibetrag liegt, muss man auf den übersteigenden Betrag anteilig Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zahlen.
Wie hoch diese ausfällt, ist abhängig von der Höhe des Erbes / der Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

Steuerbegünstigtes Erbe
1. steuerfreier Zugewinnausgleichsbetrag
Was ist der „steuerfreie Zugewinnausgleichsbetrag“?
Wenn Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (was automatisch gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde), entsteht im Erbfall ein Zugewinnausgleich. Dieser wird behandelt, wie eine Scheidung der Ehepartner zu Lebzeiten.
Dabei wird berechnet, wie viel Vermögen jeder Ehepartner während der Ehe hinzugewonnen hat.
Die Hälfte des Zugewinns des verstorbenen Ehepartners steht dem überlebenden Partner zusätzlich steuerfrei zu!
WICHTIG! Der steuerfreie Zugewinnausgleichsbetrag kann entweder pauschal durch Erhöhung des Erbanteils um 1/4 (25%) erfolgen, oder auf Wunsch des Hinterbliebenen durch eine konkrete Berechnung des realen Zugewinns!

Beispiel: Der Ehemann stirbt - ein Testament liegt nicht vor - für die hinterbliebene Ehefrau gilt die gesetzliche Erbfolge!
Der berechnete Zugewinnausgleich in Höhe von 187.500,00 €
(400.000 € - 25.000 € = 375.000 € : 2 = 187.500 €)
gilt nach §1371 Abs. 1 BGB nicht als Erbschaft - dieser Betrag wird der Ehefrau steuerfrei ausgezahlt und zählt quasi wie ein weiterer „Freibetrag“!
*Erbschaften und Schenkungen sind kein direktes oder indirektes Resultat ehelicher Lebensgemeinschaften, d.h. unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich!
2. steuerbegünstigtes Wohneigentum
Wenn der Verstorbene in einer selbst genutzten Immobilie gelebt hat (z. B. Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), ist diese für den überlebenden Ehepartner oder den Kindern unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
1. Die Immobilie wurde vom Verstorbenen selbst bewohnt.
2. Der Erbe nutzt sie unmittelbar nach dem Erbfall selbst zum Wohnen.
3. Der Erbe wohnt mindestens 10 Jahre in der Immobilie.
4. Es handelt sich um den Hauptwohnsitz, nicht um eine Zweitwohnung oder zur Vermietung.
Besonderheit bei Kindern
Die Wohnfläche darf nicht größer als 200 m² sein
➝ Ist die Wohnfläche größer, ist der übersteigende Teil davon steuerpflichtig!
Besonderheit Schenkung unter Ehegatten zu Lebzeiten
Bei Schenkungen von selbstgenutzten Immobilen unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt die steuerliche Haltefrist von 10 Jahren nicht! Die Schenkung ist steuerfrei, wenn der Ehepartner weiterhin die Immobilie selbst bewohnt!
Schenkung von Vermögen - warum zu Lebzeiten schon sinnvoll?
In vielen Fällen bietet es sich an, einen Teil seines Vermögens schon vor dem eigenen Tod durch eine Schenkung zu übertragen.
1. Steuerfreibeträge mehrfach nutzen
Bei einer Schenkung zu Lebzeiten gelten die gleichen Freibeträge wie beim Erben (z. B. 400.000 € für Kinder) - diese Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden!
Beispiel: Wer frühzeitig schenkt, kann über 20 oder 30 Jahre mehrere steuerfreie Übertragungen durchführen. Durch geschickte Aufteilung und Planung lassen sich dadurch Steuerbeträge im Erbfall minimieren oder sogar ganz vermeiden!
2. Vermögen gezielt weitergeben
Wer bereits zu Lebzeiten schenkt, entscheidet selbst, wer welchen Anteil bekommt – ohne späteren Streit um das Erbe.
3. Pflichtteil reduzieren (unter bestimmten Bedingungen)
Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Tod gemacht wurden, zählen nicht mehr zum Pflichtteil. Dadurch kann z. B. ein enterbter Hinterbliebener weniger oder gar nichts mehr einfordern!
WICHTIG: Die 10 Jahres-Frist beginnt erst mit der Meldung beim Finanzamt und muss durch beide Beteiligten angezeigt werden!
Steueroptimiertes Schenken und Erben mit Lebens- oder Rentenversicherungen
Als Letztes zeige ich dir, welche Gestaltungsmöglichkeiten es mit einer Lebens- oder Rentenversicherung gibt, vorhandenes Vermögen bereits zu Lebzeiten, oder auch im Todesfall steuerbegünstigt zu vererben oder zu verschenken.
Diese Lösung sorgt dafür, dass man teilweise sogar Beträge weit über dem eigentlichen Freibetrag hinaus steuerfrei übertragen kann!
Schenkung einer (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherung
Die erste und einfachste Möglichkeit ist die (teilweise) Übertragung von bestehenden, oder neu beantragten (fondsgebundenen) Rentenversicherungen.
Im Normalfall ist lediglich eine Person alleiniger Versicherungsnehmer (VN), sowie versicherte Person (VP). Man kann bei spezialisierten Gesellschaften aber auch mehrere VN einrichten, bzw. die VN Eigenschaft Stück für Stück auf eine gewünschte Person übertragen. Versicherte Person bleibt weiterhin der ursprüngliche VN.
Wie funktioniert die Schenkung einer Lebens- oder Rentenversicherung?
Die Übertragung einer VN-Eigenschaft löst steuerrechtlich gesehen eine Schenkung aus!
Eines der klassischen Schenkungsmodelle ist z.B. die 99% / 1% Lösung
Bei dieser Form ist der Schenker (z.B. der Vater) nur noch zu 1% VN und der Beschenkte (z.B. das Kind) zu 99% VN. Steuerrechtlich werden dann 99% des aktuellen Wertes (Rückkaufswert bzw. der Anlagebetrag bei neu abgeschlossenen Verträgen) an die gewünschte Person übertragen.
Sollte das zu übertragende Vermögen den individuellen Freibetrag übersteigen, kann die prozentuale Aufteilung auch dementsprechend reduziert werden – z.B. 60% / 40%. Im Anschluss kann nach einer Frist von 10 Jahren erneut ein weiterer Teil steuerfrei übertragen werden.
Durch die 2-VN-Lösung sorgt man dafür, dass der Beschenkte keine Entscheidungen alleine treffen kann, sondern immer die Zustimmung vom anderen VN (z.B. dem Vater) benötigt. Dieser hat dadurch also weiterhin dauerhaft ein Mitspracherecht über sein übertragenes Vermögen bei sämtlichen Vertragsänderungen (z.B. Entnahmen oder Fondswechsel). Der neue VN kann nicht einfach alleine den Vertrag kündigen und mit dem Geld „über alle Berge verschwinden“
Welche Vorteile gibt es bei der Schenkung einer Lebens- oder Rentenversicherung?
Durch die Schenkung kann man bereits zu Lebzeiten bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrages Vermögen an die gewünschten Personen übertragen. Dieses Vorgehen kann dann alle 10 Jahre wiederholt werden, um so regelmäßig die Freibeträge auszunutzen!
Im Todesfall des ursprünglichen VN (z.B. des Vaters), erbt der 2. VN (z.B. das Kind) die restlichen Anteile des ursprünglichen VN und der 2. VN erhält die Todesfallleistung des Vertrages (es sollte immer eine VN-Nachfolgeklausel im Vertrag hinterlegt sein). Ist die 10-Jahres-Frist bereits verstrichen, ist nur noch der Teil des ursprünglichen VN erbschaftsteuerpflichtig. Hat man z.B. die 99% / 1% Lösung eingerichtet, ist lediglich 1% der Todesfallleistung erbschaftsteuerpflichtig.
WICHTIG: Alle Erträge, die bis zum Todeszeitpunkt erwirtschaftet wurden, sind außerdem zu 100% steuerfrei, da dies eine Todesfallleistung aus einer Lebens- oder Rentenversicherung darstellt!
Beispiel Schenkung einer Lebens- oder Rentenversicherung
Ein Vater (60 Jahre alt) hat eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einem Einmalbeitrag in Höhe von 400.000 EUR abgeschlossen. VN ist zu 99% sein Kind und zu 1% er selbst - VP ist auch der Vater. Es wurde ein breit gestreutes ETF Portfolio ausgewählt und eine Rendite von 8% p.a. angenommen. Nach 15 Jahren verstirbt der Vater - zu diesem Zeitpunkt sind rund 1.270.000 EUR im Vertrag.
Das Kind wird nun zu 100% VN und der Vertrag wird fällig, da die VP (der Vater) verstorben ist - die 1.270.000 EUR werden zu 100% an das Kind als alleiniger VN ausgezahlt. Die restlichen gesetzlichen Hinterbliebenen haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlungssumme!
In diesem Fall muss das Kind tatsächlich nur noch auf 1% (=12.700 EUR) der Auszahlungssumme Erbschaftsteuer zahlen - der persönliche Freibetrag wird natürlich angerechnet.
Die Erträge (1.270.000 EUR abzüglich 400.000 EUR = 870.000 EUR) sind außerdem zu 100% steuerfrei! In einem normalen Depot hätte das Kind die angesammelten Kursgewinne komplett versteuern müssen!
Wie die Lösung einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Detail funktioniert und warum dies in vielen Fällen deutliche Mehrwerte gegenüber einem normalen (ETF-)Depot hat, erfährst du in einem weiteren Artikel!
Fazit Schenkung Lebens- oder Rentenversicherung
Nachfolgend findest du zusammengefasst nochmal die größten Vorteile bei der Schenkung von (fondsgebundenen) Lebens- und Rentenversicherungen:
✅ Nutzung von Freibeträgen: Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer - es gelten die gleichen Freibeträge wie im Erbfall!
✅ Mehrfache Nutzung der 10-Jahres-Frist: Nach Ablauf von 10 Jahren kann der persönliche Freibetrag erneut genutzt werden!
✅ Gezielte Weitergabe von Vermögen: bereits zu Lebzeiten frei entscheiden, wer welchen Anteil bekommen soll!
✅ Günstige Bewertung bei Vertragsübertragung: Es wird lediglich der aktuelle Rückkaufswert zur Berechnung der Schenkungsteuer hergezogen - zukünftige Erträge werden nicht berücksichtigt!
✅ Veto- / Mitspracherecht: z.B. durch 99% / 1% Regel weiterhin Entscheidungen nur zusammen möglich!
✅ Schutz vor Pflichtteil / Gläubigern: Nach 10-Jahres-Frist reduziert dies den Pflichtteilsanspruch bzw. kein Anspruch mehr von Gläubigern
✅ Erbschaftsteuerfrei im Todesfall: Im Todesfall fällt (nach der 10-Jahres-Frist) keine Erbschaftsteuer auf den Auszahlungsbetrag an!
✅Kapitalertragsteuerfrei im Todesfall: Im Todesfall sind alle - bis dahin angefallenen - Gewinne steuerfrei!
Schenkung einer (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt
Neben einer klassischen Schenkung, kann man auch eine Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt bei einer Lebens- oder Rentenversicherungen ausüben.
Bei Immobilien ist dies bereits eine gängige Praxis: Zu Lebzeiten werden Elternhäuser schon oft an die Kinder überschrieben und gleichzeitig wird ein lebenslanges Wohnrecht für die Eltern vereinbart - das Wohn-/ Nutzungsrecht stellt ein Nießbrauch dar!
Dieses Modell kann aber auch bei (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherungen vereinbart werden!
Wie funktioniert die Schenkung einer Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt?
Der bisherige VN (z.B. der Vater) überträgt - wie auch bei einer klassischen Schenkung - den bestehenden Vertrag z.B. auf sein Kind. Das Kind wird dann aber zu 100% Versicherungsnehmer - gleichzeitig wird ein Nießbrauchrecht auf zukünftige Gewinne / Erträge für den bisherigen VN vereinbart. Dieser behält somit den Anspruch auf zukünftige Gewinne und hat zudem noch eine Veto- / Mitspracherecht bei Vertragsänderungen (z.B. Kündigung / Entnahmen / Fondswechsel).
Steuerliche Betrachtung einer Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt
Der große Unterschied bei der Übertragung einer (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt besteht in der steuerlichen Bewertung. Der Nießbrauch (jährliche Nutzung) ist steuerlich abzugsfähig und mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung!
Während bei einer klassischen Schenkung / Übertragung einer Police der Anlagebetrag / aktuelle Rückkaufswert als steuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen wird, wird bei der Einräumung eines Nießbrauchrechts ein sogenannter Kapitalwert in Abzug gebracht!
Kapitalwert beim Nießbrauch
Bei der Schenkung einer Lebens- oder Rentenversicherung mit Einräumung eines Nießbrauchs behält sich der Schenker (der bisherige VN) das Recht auf die Nutzung der zukünftigen Erträge / Gewinne des Vertrages. Diese jährliche Nutzung kann von dem Wert des zu übertragenden Vermögens abgezogen werden!
Dafür wird ein Kapitalwert berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus den voraussichtlichen jährlichen Gewinnen / Erträgen des Vertrages und einem sogenannten Vervielfältiger (§ 14 BewG). Der Vervielfältiger bildet die statistische restliche Lebenserwartung ab und ist dementsprechend abhängig vom Alter des Schenkers zum gewählten Stichtag.
Der Kapitalwert berechnet sich wie folgt: Jährliche Erträge x Vervielfältiger

Auszug aus der Tabelle "Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen" für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2025, herausgegeben vom Bundesfinanzministerium
Beispiel Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt
Ein Vater (60 Jahre alt) überträgt seinem Kind eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einem Guthaben in Höhe von 1.000.000 EUR - es wird ein Nießbrauchrecht vereinbart.
Folgendes wird zur Berechnung herangezogen:
Jährliche Erträge: Diese müssen realistisch geschätzt werden aufgrund der Anlagestrategie- wir gehen von 5% p.a. pauschal aus - in diesem Fall also 50.000 EUR jährlich
Vervielfältiger: Der Vervielfältiger beträgt in diesem Fall 12,722
Kapitalwert = 50.000 EUR x 12,722 = 636.100 EUR
Der Schenkungswert in diesem Beispiel beträgt also 1.000.000 EUR - 636.100 EUR = 363.900 EUR und fällt somit unter den Freibetrag von 400.000 EUR bei Kindern!
Bei einer normalen Schenkung hätte das Kind 600.000 EUR mit einem Steuersatz von 15% versteuern müssen - es hätte also 90.000 EUR Schenkungsteuer zahlen müssen!
ACHTUNG: Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen!
Ein womöglich wichtiger Punkt und anders als bei der klassischen Schenkung - auch wenn die VN-Eigenschaft übertragen wurde, bleibt der Vertrag pflichtteilsergänzungspflichtig – enterbte Angehörige können also trotzdem Ansprüche geltend machen - die 10-Jahres-Regelung greift aufgrund der Nießbrauchsregelung nicht!
Fazit Lebens- oder Rentenversicherung mit Nießbrauchvorbehalt
Nachfolgend findest du zusammengefasst nochmal die Vor- und Nachteile bei der Schenkung von (fondsgebundenen) Lebens- und Rentenversicherungen mit Nießbrauchvorbehalt:
✅ Große Vermögen steuerfrei übertragen: Aufgrund vom Abzug des Kapitalwerts können zu Lebzeiten Beträge deutlich über dem eigentlichen Freibetrag verschenkt werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt!
✅ Mehrfache Nutzung der 10-Jahres-Frist: Nach Ablauf von 10 Jahren kann der persönliche Freibetrag erneut genutzt werden!
✅ Veto- / Mitspracherecht: Der Nießbraucher hat weiterhin ein Mitspracherecht über alle Vertragsänderungen!
✅ Erbschaftsteuerfrei im Todesfall: Im Todesfall fällt (nach 7-10 Jahren) keine Erbschaftsteuer auf den Auszahlungsbetrag an!
✅Abgeltungssteuerfrei im Todesfall: Im Todesfall sind alle - bis dahin angefallenen - Gewinne steuerfrei!
❌ Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen: Aufgrund des Nießbrauchs bleibt der Vertrag dauerhaft pflichtteilsergänzungspflichtig – enterbte Angehörige können im Erbfall weiterhin Ansprüche daraus geltend machen - auch nach der 10-Jahres-Frist!
Auswahl des richtigen Vertrages
Du weißt nun, wie du mit einer (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherung sowohl bereits zu Lebzeiten, als auch im Todesfall dein Vermögen steuerfrei bzw. steueroptimiert vererben kannst.
Doch welcher Anbieter bzw. welcher Tarif eignet sich nun, um ein solche Strategie umzusetzen?
Nachfolgend zeige ich dir die wichtigsten Punkte, auf die du achten solltest!
Die richtige Anlagestrategie
Der erste Baustein ist die Wahl der richtigen Anlagestrategie - das bedeutet: wie wird das Geld angelegt? Es gibt zwei grundlegende Richtungen, wie das Geld angelegt werden kann:
1. Garantie
Die erste Möglichkeit ist es, sein Geld klassisch garantiert anzulegen. Der Garantiezins bei Lebens- und Rentenversicherung beträgt 1% (Stand 2025) - dazu kommen noch Überschüsse / Gewinne des Versicherers - insgesamt landet man dann bei 2-4% p.a. vor Kosten.
Je länger die voraussichtliche Anlagedauer, desto weniger sollte man in eine garantierte Anlage investieren, da die voraussichtliche Rendite nach Kosten - wenn überhaupt - gerade mal die durchschnittliche Inflation deckt!
2. Fondsanlage
Beträgt die voraussichtliche Anlagedauer mindestens 10 Jahre, ist es deutlich sinnvoller das Vermögen aktienorientiert in ein ETF Portfolio zu investieren, da hier die zu erwartende Rendite langfristig bei 4-10% p.a. liegt - trotz regelmäßigen Kursschwankungen.
Kosten Lebens- oder Rentenversicherung
Neben der richtigen Anlagestrategie sollte man unbedingt auf die Kostenbelastung des Vertrages achten! Es gibt hunderte verschiedene Tarife im Markt und jede Gesellschaft darf ihre Kosten frei gestalten - dementsprechend können die Kosten von Anbieter A zu Anbieter B extrem variieren.
1. Kosten des Vertrages
Auf Vertragsebene fallen einmalige Abschlusskosten (bei Provisionstarifen) an, sowie jährliche Verwaltungskosten - prozentual aufs Guthaben oder auf die (jährlichen) Beiträge!
2. Kosten der Fonds
Auch ein Fonds hat jährliche Verwaltungskosten einkalkuliert. ETFs haben eine deutlich günstigere Kostenstruktur als teure aktiv gemanagte Fonds, wie z.B. von Union Investment, DEKA oder DWS.
Meine Aufgabe als unabhängiger Finanzberater und Honorarberater ist es, den Markt regelmäßig zu überprüfen, welche Gesellschaften / welche Tarife einerseits eine günstige Kostenstruktur aufweisen und auch eine passende Anlagestrategie anbieten (z.B. eine große Auswahl an ETFs) .
Honorartarife bzw. Nettotarife haben z.B. keine Abschlusskosten und auch meistens deutlich reduzierte Verwaltungskosten im Vertrag. Dadurch entwickelt sich das angelegte Vermögen oft deutlich besser als in Provisionsverträgen mit meist deutlich höheren Kosten - wie in dem Beispiel mit dem Vermögensaufbau und Sicherheitsplan der Generali Deutschland Lebensversicherung AG
Du benötigst Unterstützung?
Ich hoffe, dass ich dir einen ersten Einblick in das Thema Erben und Schenken geben konnte!
Du hast weitere Fragen oder wünschst eine weitergehende Beratung?
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